Annahme und Kippordnung

    § 1 Geltungsbereich
    (1) Für die Anlieferung (Kippen und Annahme) von Materialien gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Etwa abweichende Bedingungen des Anlieferers verpflichten uns nur, soweit wir diesen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Werden für bestimmte Anlieferungen besondere Bedingungen vereinbart, gelten diese allgemeinen Anlieferungsbedingungen nachrangig. (2) Unser Auftraggeber wird als Anlieferer bezeichnet.

    § 2 Preise
    Als vereinbarte Preise für die Anlieferung gilt der jeweils im Büro ausgehängte neueste Tarif.

    § 3 Gegenstand der Anlieferung
    (1) Es dürfen nur Stoffe angeliefert werden, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers oder der Umwelt nicht gefährden. Insbesondere dürfen nicht angeliefert werden: Giftstoffe jeglicher Art, Öle, chemische Rückstände, Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben. (2) Es dürfen die nachfolgenden Stoffe angeliefert werden:

    • Baustellenmischabfälle
    • Althölzer
    • Garten- und Parkabfälle
    • Asphalt, teerhaltig
    • Bauschutt
    • Straßenaufbruch
    • Bodenaushub

    Es gelten die aktuellen Abfallschlüssel-Nummern des Europäischen-Abfallarten-Katalogs

    § 4 Zusicherung des Anlieferers
    (1 ) Der Anlieferer versichert, dass in den angelieferten Stoffen keine Bestandteile enthalten sind, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen. Für den Fall, dass öffentlich rechtliche Vorschriften für die Anlieferung der Stoffe bestehen, versichert der Anlieferer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials. (2) Der Anlieferer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, auf dem Lieferschein/Wiegekarte seinen Namen und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden LKW anzugeben. Darüber hinaus versichert der Anlieferer durch die Angabe der Straße, auf der sich die Baustelle befindet, die Herkunft des Materials. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Lieferschein/Wiegekarte zu unterschreiben. (3) Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Anlieferers nachzuprüfen.

    § 5 Unser Prüfungsrecht
    (1) Falls in Bezug auf die richtige Kennzeichnung der Stoffe Zweifel bestehen, sind wir berechtigt, das Material zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ergibt die Untersuchung, daß die angelieferten Materialien Stoffe enthalten, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen, können wir die Materialien an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Untersuchung trägt der Anlieferer. Er hat uns von allen hieraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. (2) Das Ergebnis dieser Untersuchung ist für das weitere Vorgehen verbindlich.

    § 6 Haftung des Anlielerers für die Beschaffenheit der Materialien
    (1) Für eintretende Schäden aufgrund der Anlieferung von Stoffen, die in § 3 als nicht erlaubt bezeichnet sind, haftet der Anlieferer im vollen Umfang allein. Sollten wir auf Grund eines Schadenereignisses in Anspruch genommen werden (öffentlich rechtlich oder zivilrechtlich) hat uns der Anlieferer von allen Ansprüchen nach § 22 Wasserhaushaltgesetz und § 823 BGB, sowie Kosten, die aufgrund ordnungsbehördlicher Maßnahmen entstehen, freizustellen. (2) Der Anlieferer haftet für Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.

    §7 Verfahren der Anlieferung
    (1) Mit Einfahren auf unser Gelände hat der Anlieferer den Anweisungen unserer aufsichtführenden Mitarbeiter Folge zu leisten. (2) Unsere Mitarbeiter sind vor dem Abladen zu verständigen und die von uns bestätigte Lieferschein/Wiegekarte ist auszuhändigen. (3) Die tägliche Kippzeit wird durch Aushang im Büro bekanntgegeben.

    §8 Unsere Haftung
    Wir haften im Schadensfalle – sei es aus vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung oder culpa in contrahendo – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Mitarbeitern (Erfüllungsgehilfen), es sei denn, es sind Kardinalpflichten betroffen.

    §9 Eigentumsübergang
    (1) Der Anlieferer versichert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist. (2) Die angelieferten Materialien gehen erst in unser Eigentum über, nachdem die abgeladene Fuhre von unseren Mitarbeitern begutachtet wurde.

    §10 Teilunwirksamkeit
    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

    §11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
    (1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von uns ist der Empfangsort. (2) Gerichtsstand ist Neuss.